Maier Nutzfahrzeuge
Oliver Maier (Inh.)
Hainfeld 60
A-8262 Hainfeld bei Fürstenfeld
Maier Nutzfahrzeuge
Oliver Maier (Inh.)
Hainfeld 60
A-8262 Hainfeld bei Fürstenfeld
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen von Kraftfahrzeugen und Waren, auch wenn diese Lieferungen ohne Verwendung oder ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Liefer- und Zahlungsbedingungen erfolgen. Mit Bestellung bzw. spätestens mit Empfang der Ware bzw. Leistung anerkennt der Kunde diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung und gelten – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist (z.B. Rahmenvertrag) nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall. Unsere übrigen Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu vereinbaren. Abweichenden Vertragsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Sollten einzelne Punkte dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, vereinbaren.
Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellungen des Kunden sind das Anbot im Rechtssinn. Erst durch unsere schriftlich, per Telefax oder E-Mail versandte Auftragsbestätigung oder Lieferung bzw. Übergabe kommt der Vertrag zustande. Wir sind berechtigt, Bestellungen auch nur zum Teil anzunehmen oder ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Unsere Preise sind freibleibend und verstehen sich ohne Umsatzsteuer und ohne jegliche Nebenleistungen frei ab unserem Lager oder Firmensitz. Es wird der Preis nach der am Tag der Lieferung geltenden Preisliste verrechnet.
Der Käufer hat den Vertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist. Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungszugang ohne Abzug zu zahlen. Es liegt in unserem Ermessen, Lieferungen nur gegen Nachnahme oder Vorauszahlung auszufolgen. Skonto darf nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung abgezogen werden. Wechsel und Schecks gelten nicht als Zahlung und werden nur unter Eingangsvorbehalt angenommen. In diesem Fall ist auch bei gesonderter Skontovereinbarung ein Skontoabzug nicht möglich. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 (fünf) Prozent über dem Basiszinssatz der Österr. Nationalbank als vereinbart. Ferner verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, uns die durch eine außergerichtliche Eintreibung entstandenen Kosten zu ersetzen. Eingehende Zahlungen können unabhängig von der Widmung durch den Kunden jeweils auf die älteste Lieferung angerechnet werden. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sind wir – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen und unsere Lieferungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung unter Wahrung der noch offenen Lieferfrist zurückzubehalten oder nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hievon nachweislich Verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer das Fahrzeug übernommen hat. Die Abholfrist beträgt 2 (zwei) Wochen ab der Verständigung des Käufers sofern nicht gesondert schriftlich vereinbart Wird das Fahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu Verrechnen, deren Höhe dem Käufer bei Ablauf der Abholfrist zur Kenntnis zu bringen ist.
Lieferzeiten werden bestmöglich eingehalten, sind aber unverbindlich. Verzögerungen berechtigen den Kunden erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn wir trotz schriftlicher Setzung einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist die Lieferung nicht durchführen. Vom Parteiwillen unabhängige Umstände wie z.B. behördliche Eingriffe, Verzögerungen von Vorlieferanten und Arbeitskonflikte verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verhinderung. Gleiches gilt für Zusagen über die Fertigstellung von Reparaturen.
Wir handeln überwiegend mit gebrauchten Nutzfahrzeugen älterer Bauart. Aufgrund dieses Umstandes, der vorgesehenen Besichtigung des Fahrzeuges durch den Käufer, des Umstandes, dass dieser idR kein Konsument iSd KSchG wird keine Gewähr iSd ABGB für allfällige Eigenschaften des Fahrzeuges geleistet, insbesondere nicht für Alter, Zustand, Funktionsfähigkeit, benötigte behördliche Einzelgenehmigungen, bestimmten Verwendungszweck und dergleichen. Allfällige dennoch bestehende gesetzlichen Gewährleistungsansprüche sind – unabhängig auf welche Rechtsgrundlage sie gestützt werden – innerhalb von 12 Monaten ab dem Lieferdatum (Rechnungsdatum) geltend zu machen. Diese Frist beginnt durch Lieferung des Fahrzeuges. Weitergehende Ansprüche – auf welcher Rechtsgrundlage immer –, insbesondere Garantieansprüche, sind ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Verluste oder Kosten im Zusammenhang mit der Verwendung oder wegen der Unmöglichkeit der Verwendung des Geräts oder des KFZ für irgendeinen Zweck, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Stillschweigende Zusicherungen für Verwendung oder Eignung für einen bestimmten Zweck werden ausdrücklich ausgeschlossen. Allfällige gesetzliche Gewährleistungsansprüche sind verwirkt, wenn die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eingehalten werden, ebenso im Falle von Reparaturen durch den Kunden oder in nicht authorisierten Werkstätten.
Schadenersatzansprüche des Kunden aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, Mangelfolgeschadens, Mängeln oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Der Beweis des Vorliegens von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit obliegt dem Käufer. Die von uns bei den gelieferten Kraftfahrzeugen und Waren allenfalls erteilten Anweisungen zur Benutzung sind unbedingt einzuhalten. Bei Missachtung dieser Anweisungen oder bei der Nichtbeachtung von behördlichen Zulassungsbedingungen entfällt jede Haftung unsererseits.
Wird das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt, bleibt es bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers. Wird von einem Dritten auf das unter Eigentumsvorbehalt ausgefolgte Fahrzeug gegriffen, hat der Verkäufer den Vorbehaltseigentümer unverzüglich zur Verständigen.
Kommt ein Teil mit der Erfüllung des Vertrages in Verzug, ist der andere Teil berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 2 (zwei) Wochen vom Vertrag zurückzutreten und sofern der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, einen pauschalierten Schadenersatz in der höhe von 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises zu verlangen. Tritt ein Teil unbegründet oder aus von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Gründen vom Vertrag zurück, ist der andere Teil berechtigt, 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beiderseitige Ansprüche ist Graz. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.